Das Grundgesetz gewährleistet Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter

Das allgemein anerkannte Eingeständnis, dass es Justizunrecht auch im Rechtsstaat Deutschland gibt zeigt sich schon an der Tatsache, dass der Justizgewährungsgrundsatz mehrere Instanzen vorsieht, was aber auch nicht immer bei der Einhaltung von Gesetz und Recht hilft. Das Unrecht manifestiert sich dabei nicht so sehr durch “ungerechte” Gesetze wie im Falle des § 175 StGB, sondern in der Praxis des Zivilrechtsstreites besonders durch “ungerechte Richter”, die eher nach dem “gesunden Volksempfinden” oder im Falle von Klagen gegen den Staat nach dem vermeintlichen “allgemeinen” (sprich: fiskalischen) Interesse urteilen als nach dem Gesetz.

Die für Klagen gegen den Staat sonderzuständigen Spruchkörper werden von der Justizverwaltung deshalb gern mit besonders “konservativen“, tatsächlich aber „staatshörigen” Richtern besetzt, die dann manchmal über Jahrzehnte routiniert die Klagen gegen den Staat abwatschen.

Der hier dokumentierte Prozess und insbesondere die umfangreiche Beschwerde vom 15. 12. 2014 in der Sache Lunkewitz/BVS gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das gezielt willkürliche Urteil des 1. Senats des OLG Frankfurt beschreibt klar und prezise die geradezu stalinistisch offensichtliche Rechtsbeugung durch die Frankfurter Richter. Der begründungslose Zurückweisungsbeschluss durch den VIII. Senat des BGHvom 25. 10. 2016 (VIII ZR 361/14) ist eine Blamage für die Justiz und zeigt ihre Feigheit vor der Obrigkeit.

Bei Klagen von Zivilpersonen gegen den deutschen Staat scheint die deutsche Justiz grundsätzlich befangen. Der Staat zählt mehr als der einzelne Bürger, der sich dem „allgemeinen“ Interesse zu beugen hat. Noch nie wurde der deutsche Staat in einem Zivilrechtsstreit eines Bürgers von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einem Schadensersatz in Höhe von mehreren Millionen € verurteilt. Daraus kann man schießen, dass solche Schäden nicht vorkommen weil die Verwaltung fehlerlos ist. Oder dass die Gerichte solche Schäden schlicht nicht feststellen, weil sie nicht vorgesehen sind. Die deutschen Richter haben den Staat immer wieder und unermüdlich davon “entlastet”. Nur in Prozessen zwischen privaten Klägern sind solche Urteile möglich.

Das Verhalten der deutschen Justiz in den Verfahren um den Aufbau-Verlag wird auch im Ausland genau beobachtet. Es zeigt warum auf internationaler Ebene kein Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besteht und deshalb z. B. bei internationalen Handelsabkommen bei Klagen gegen den deutschen Staat immer die Zuständigkeit von neutralen Schiedsgerichten jenseits deutscher Grenzen oder einer sonstigen, unabhängigen Gerichtsbarkeit die zentrale und für ausländische Investoren unverzichtbare Regelung ist.

Der Hinweis auf die Praxis der Rechtsprechung in den Verfahren um den Aufbau-Verlag beweist die Notwendigkeit dieser vom Ausland verlangten tatsächlich neutralen (Schieds)Gerichte, die deshalb auch von deutscher Seite (womöglich augenzwinkernd) regelmäßig zugestanden werden.