Die Sünden des Richters Christoph Hefter

Christoph Hefter, Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt, ist gleichzeitig auch der oberste Laie der katholischen Kirche in Frankfurt, nämlich der Vorsitzende der Stadtversammlung und Präsidiumsmitglied der Diözesanversammlung des Bistums in Limburg. Er ist ein gläubiger Christ, der neben den allgemeinen Gesetzen, die ja in einer Demokratie dem Wort Gottes nicht widersprechen sollen, gewiss die zehn Gebote in seiner Amtsführung und seinem täglichen Leben beachtet. Dieser fromme Mann hat ganz apodiktisch und wohl zu Recht das verschwenderische Gebaren und falsche Aussagen des Bischofs von Limburg, Tebarz-van Elst, in einem Interview des Deutschlandradios am 9.10.2013, beklagt:

„Entweder ist es so, dass er wirklich gewollt lügt, oder es ist so, dass er den Realitätssinn verloren hat, oder dass er das nachplappert, was ihm andere falsch eingeben. Ich habe keine Ahnung. Es kommt darauf auch nicht an. Man kann ihm einfach nichts glauben, und ich glaube ihm nichts mehr.“

Nun mag es sein, dass diesem Bischof die Sünden der „Luxuria“ (Verschwendung, Völlerei) und der Lüge (falsches Zeugnis) vorzuwerfen waren. Solche Taten sind Hauptsünden, wenn sie „mit vollem Bewusstsein“ begangen werden, also die Schwere der Sünden dem Sünder bereits vorher erkennbar ist und wenn er die Sünden „mit bedachter Zustimmung“ (also aus freiem Willen) begeht.

Nach der Lehre der katholischen Kirche bedingt die Hauptsünde den zweiten Tod, die Höllenstrafe, wenn der Sünder seine Taufgnade nicht wiederherstellen konnte, wenn er also ohne Buße stirbt, statt – aus Liebe zu Gott – vollkommenen zu bereuen und von einem Priester das Bußsakrament erhalten zu haben. Von dem gelehrten Herrn Bischof ist zu erwarten, dass er längst gebeichtet und der Herr ihm die Sünden sogleich vergeben hat, so dass er in Frieden hin gehen kann.

Ob das auch auf den obersten Laien der Katholiken in Frankfurt, den Vorsitzenden Richter Hefter zutrifft, ist aber ungewiss. Freilich entspricht er äußerlich dem Bild des gerechten Richters, der sein Amt beim Landgericht Frankfurt gut verwaltet und den Teufel nicht fürchten muss.

Doch auch die Sünde der „Acedia“, die als „Sorglosigkeit, Nachlässigkeit, Nichtsmachenwollen“ übersetzt wird, ist eine der sieben Hauptsünden und diese Sünde kann man dem so demonstrativ frommen Richter Christoph Hefter vorwerfen. Nicht in der Auseinandersetzung mit dem Bischof in Limburg oder als Vorsitzender der Frankfurter Stadtversammlung, da war er eifrig und hat viel Zeit dafür aufgewandt. Aber in seinem gleichzeitig ausgeübten Amt als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt, in dem bewusste Fahrlässigkeit, „Trägheit des Geistes“ oder eben „Nichtsmachenwollen“, schwere Folgen der (wenn auch nur irdischen) Ungerechtigkeit für die Betroffenen haben kann, da hat er in wenigstens einem Fall nachlässig, faul und träge gehandelt und damit die Sünde der Acedia begangen.

In dem Prozess des Verlegers des Aufbau-Verlages gegen die früher Treuhandanstalt genannte „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ (BVS) wegen der Folgen der fehlgeschlagenen Privatisierung des Verlages fand die mündliche Verhandlung am 13.04.2011 statt. In diesem Verfahren war Christoph Hefter in den Jahren 2010 und 2011 als Vorsitzender Richter tätig und hat in seinem Büro im Gericht am 7. Oktober 2011 allein dem Kläger persönlich das Urteil mit der Klageabweisung verkündet.

Schon die Urteilsverkündung unter Ausschluss der Öffentlichkeit war ein Verstoß gegen die Zivilprozessordnung, aber das Urteil selbst ist noch viel blamabler. Im Antrag des Klägers vom 25.10.2011 auf Tatbestandsberichtigung in nicht weniger als 52 Punkten im Tatbestand des Urteils und in der Berufungsbegründung vom 12.01.2012 ist in den Dokumenten auf dieser Website ausführlich dargelegt und kann von jedermann nachgelesen werden.

Die von den streitenden Parteien vorgelegten Schriftsätze dieses Verfahrens erstrecken sich auf über 2.000 Blatt Papier. Der komplizierte Fall war dieser Kammer des Landgerichts unter dem Vorsitz von Christoph Hefter deshalb wohl zu umfangreich und zu mühsam zu verstehen. Schon in der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende Richter Hefter darauf hingewiesen, dass die Kammer so um die 500 Fälle im Jahr zu bewältigen hat und dieser Fall ganz extrem umfangreich und kompliziert ist. Es hätte wohl zu viel Zeit und Mühe gekostet, den Fall und den Vortrag von Kläger und Beklagter in dem Zivilstreit selbst zu durchdringen. Vielleicht hätte die wichtige Arbeit als Vorsitzender der Stadtgemeinde darunter gelitten. Da war es ganz passend, dass zu dieser Zeit aus gleichem Anlass – die fehlgeschlagenen Privatisierung des Aufbau-Verlages – ein Urteil des Kammergerichts erging, dessen falsche Begründung die Kammer am Landgericht Frankfurt unter Vorsitz des Richter Hefter einfach übernahmen, obwohl schon die grundlegenden Ansprüche des dortigen Klägers ganz andere sind. Dieses Urteil vom 10.02.2011 aus dem Verfahren der Aufbau-Liquidationsgesellschaft gegen die BVS, zugestellt am 20.06.2011, also nach der mündlichen Verhandlung in Frankfurt und während der Beratung des Urteils dort vorgelegt, bloß nachzuplappern, schien wohl einfacher, als selber über den Fall nachzudenken, zumal klar war, dass der Prozess in jedem Fall in die Berufung zum Oberlandesgericht gehen würde. Und so fällt auf den Vorsitzenden Richter Hefter seine eigene Anklage gegen den Bischof Tebartz-van Elst zurück. Auch für Christoph Hefter gilt:

„Entweder ist es so, dass er wirklich gewollt lügt, oder es ist so, dass er den Realitätssinn verloren hat, oder dass er das nachplappert, was ihm andere falsch eingeben.“

Die Möglichkeit für den Kläger zur Berufung an die nächsthöhere Instanz, hier das Oberlandesgericht, rechtfertigt nicht die Sünde der „Acedia“, hier in Gestalt der „Trägheit des Geistes“ des gesetzlichen Richters, der in bewusster Fahrlässigkeit den Vortrag eines Klägers übergeht und ihm damit aus Faulheit und in einer Haltung des „Nichtmachenwollens“ das rechtliche Gehör verweigert. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die nächste Instanz noch schlimmer, weil erkennbar willkürlich und durch gezielten Rechtsbruch, die beklagte Staatskasse durch ein falsches Urteil schützt.

Zur Wahrung seines Seelenheils sei dem gläubigen Katholiken Christoph Hefter empfohlen, die in diesem Prozess begangene Sünde der Acedia aus Liebe zu Gott zu bereuen und das Bußsakrament, also die Absolution, zu erlangen. Sonst droht ihm die ewige Verdammnis im 8. Kreis der Hölle, wo auf die ungerechten Richter besondere Teufel warten. Sie würden ihn nach seinem eigenen Beispiel verurteilen und mit Ungerechtigkeiten bestrafen, denn wie Jesus in der Bergpredigt sagte: „Richtet nicht, auf das ihr nicht gerichtet werdet! Denn wie ihr richtet, so werdet ihr gerichtet werden, und nach dem Maß, mit dem ihr messt und zuteilt, wird euch zugeteilt werden“. (Matthäus 7,1-2).

Das Grundgesetz gewährleistet Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter

Das allgemein anerkannte Eingeständnis, dass es Justizunrecht auch im Rechtsstaat Deutschland gibt zeigt sich schon an der Tatsache, dass der Justizgewährungsgrundsatz mehrere Instanzen vorsieht, was aber auch nicht immer bei der Einhaltung von Gesetz und Recht hilft. Das Unrecht manifestiert sich dabei nicht so sehr durch “ungerechte” Gesetze wie im Falle des § 175 StGB, sondern in der Praxis des Zivilrechtsstreites besonders durch “ungerechte Richter”, die eher nach dem “gesunden Volksempfinden” oder im Falle von Klagen gegen den Staat nach dem vermeintlichen “allgemeinen” (sprich: fiskalischen) Interesse urteilen als nach dem Gesetz.

Die für Klagen gegen den Staat sonderzuständigen Spruchkörper werden von der Justizverwaltung deshalb gern mit besonders “konservativen“, tatsächlich aber „staatshörigen” Richtern besetzt, die dann manchmal über Jahrzehnte routiniert die Klagen gegen den Staat abwatschen.

Der hier dokumentierte Prozess und insbesondere die umfangreiche Beschwerde vom 15. 12. 2014 in der Sache Lunkewitz/BVS gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das gezielt willkürliche Urteil des 1. Senats des OLG Frankfurt beschreibt klar und prezise die geradezu stalinistisch offensichtliche Rechtsbeugung durch die Frankfurter Richter. Der begründungslose Zurückweisungsbeschluss durch den VIII. Senat des BGHvom 25. 10. 2016 (VIII ZR 361/14) ist eine Blamage für die Justiz und zeigt ihre Feigheit vor der Obrigkeit.

Bei Klagen von Zivilpersonen gegen den deutschen Staat scheint die deutsche Justiz grundsätzlich befangen. Der Staat zählt mehr als der einzelne Bürger, der sich dem „allgemeinen“ Interesse zu beugen hat. Noch nie wurde der deutsche Staat in einem Zivilrechtsstreit eines Bürgers von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einem Schadensersatz in Höhe von mehreren Millionen € verurteilt. Daraus kann man schießen, dass solche Schäden nicht vorkommen weil die Verwaltung fehlerlos ist. Oder dass die Gerichte solche Schäden schlicht nicht feststellen, weil sie nicht vorgesehen sind. Die deutschen Richter haben den Staat immer wieder und unermüdlich davon “entlastet”. Nur in Prozessen zwischen privaten Klägern sind solche Urteile möglich.

Das Verhalten der deutschen Justiz in den Verfahren um den Aufbau-Verlag wird auch im Ausland genau beobachtet. Es zeigt warum auf internationaler Ebene kein Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besteht und deshalb z. B. bei internationalen Handelsabkommen bei Klagen gegen den deutschen Staat immer die Zuständigkeit von neutralen Schiedsgerichten jenseits deutscher Grenzen oder einer sonstigen, unabhängigen Gerichtsbarkeit die zentrale und für ausländische Investoren unverzichtbare Regelung ist.

Der Hinweis auf die Praxis der Rechtsprechung in den Verfahren um den Aufbau-Verlag beweist die Notwendigkeit dieser vom Ausland verlangten tatsächlich neutralen (Schieds)Gerichte, die deshalb auch von deutscher Seite (womöglich augenzwinkernd) regelmäßig zugestanden werden.